1. Geltung und Gegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl.
2. Leistungen und Vertragsschluss
Zwischen uns und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.
3. Vermittlungshonorar
3.1 Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht - soweit wir mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart haben - sobald zwischen dem von uns vorgeschlagenen Bewerber (im Folgenden: der Bewerber) und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.
3.2 Das Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen:
- Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abweichender Eigenschaften und Qualifikationen einstellt, oder
- wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf eine andere Position als die in Auftrag gegebene eingestellt wird, wobei maßgeblich hierbei allein die Ursächlichkeit unserer Tätigkeit für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist, oder
- wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, sofern zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber besonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere wenn es sich bei dem Dritten und dem Auftraggeber um verbundene Unternehmen handelt, oder
- wenn der Auftraggeber die Informationen zum Bewerber an einen Dritten weitergibt und zwischen diesem Dritten und dem Bewerber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
3.3 Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts. Im Falle eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses ist statt des Bruttojahreszielgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung exkl. Umsatzsteuer maßgebend. Mindestens berechnen wir jedoch ein Vermittlungshonorar in Höhe von EUR 10.000,00.
3.4 Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z.B. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt.
Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung eines Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit mindestens EUR 5.000,00 angesetzt wird.
3.5 Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.
3.6 Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem wir dem Auftraggeber einen Bewerber mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auftraggeber und Bewerber, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben (im Folgenden: die Präsentation) und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Bewerber zustande kommt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität unserer Tätigkeit für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.
3.7 Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Honorar nicht enthalten und auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber an diesen zu erstatten.
4. Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an uns zu bezahlen.
5. Mitursächlichkeit/Vorkenntnis
5.1 Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.
5.2 Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern uns die Vorkenntnis unverzüglich nach Präsentation des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.
6. Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Bewerber oder -sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde- den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen (s. Ziffer 3.4.) in Textform mitzuteilen.
6.2 Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 6.1. Zudem sind wir weiterhin berechtigt, bei einem zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer höheren Jahreszielvergütung, dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen.
6.3 Der Auftraggeber hat uns nach Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags vorzulegen.
7. Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie sowie einer Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir zudem nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
7.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7.5 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.6 Soweit wir mit der Personalsuche beauftragt sind, ist für uns ein sachgerechtes Vorgehen bei Mitarbeitersuche und Mitarbeiterauswahl selbstverständlich. Soweit der Bewerber jedoch Erwartungen des Auftraggebers an seine Person nicht erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse nicht erzielt, liegt dies außerhalb unseres Einflussbereiches und wir können hierfür keine Gewähr übernehmen.
8. Kündigung
8.1 Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
8.2 Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, können wir den Auftrag fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
- über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
- der Auftraggeber gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen in Ziffer 10 verstößt.
8.3 Die Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, einer Abbruchfee oder des Vermittlungshonorars bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 3.
8.4 Kündigungen bedürfen der Textform.
9. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.
10. Vertraulichkeit/Kommunikation
10. 1Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der Parteien.
10.2 Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten.
10.3 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.
10.4 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in Textform mit.
11. Datenschutz
Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.
12 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache
12.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch für Streitigkeiten in Urkundsverfahren, ist Hamburg. Nach unserer Wahl können wir eine Klage auch an dem Ort erheben, an dem sich eine unserer Zweigniederlassungen befindet, sofern die Klage auf den Geschäftsbetrieb dieser Zweigniederlassung Bezug hat. Diese Gerichtsstandsklausel findet jedoch nur Anwendung, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
12.2 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Nebenabreden bedürfen der Textform.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.